Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Oasern aber der Zustand des revidirten Gerlches so mangelhaft befunden werden sollee, daß 
die Anwesenbeit des bequftragten Commissairs auf länger, als elmen Tag erforderlich wäre, 
so hat der betrestende Beamte die Kosten der verschulderen längeren Verbandlung zu über- 
tragen und substbialr die Gericheskasse dafür zu haften. 
We# wegen bemerkter besonderer Nachlänigkeit, Saumseligkeit oder Zweckwidrigkelt 
in der Verwaltung eines Gerichts ausserordemliche Vistationen noͤthig, oder wenn die bei el- 
ner früheren Wisteatlon wahrgenommenen Mängel, deren Beseltlgung durch das Coflegium 
angcordnet worden war, bei einer nach Ablauf der besfalls bestimmern Frist zu veranstalten- 
den anderwricen Revlsion noch unabgestelle vorgefunden werdeßi, so hafeec der schuldvolle Be- 
amite und subsidlaie die Gerlchrekasse für dle Kosten der Expedielon. 
7. 
Die Reglerung hat das Reche, die Registrande elner seden Grrschtsbehürde zu allen 
Felren obzusordeen, um auch ohne Lokaserbedstion sich von dem Geschäftsberriebe bel berselben 
zu überzeugen. 
Gera, den 22. October 1838. 
Fürstlich Reuß-Ml. gemeinschaftl. Landes-Regierung daf. 
von Strauch. 
vdl. Dinger. 
  
Nr. 94. HWegulat v über die er chengüh bel der Ausfuhr von inländischem Branntwein 
ins Ausland, d. d. 8. Novembe 
Um den Vergütungssatz für ausgeführten inländlschen Branneweln mie dem burch dle 
böchste Verordmung vom 20. Juli d. J. berlchtigten Maischstener-Erhebungssaß in eln an- 
gemessenes Verhöltniß zu bringen und zuglelch durch Bereinfachung der, bel der Brannt= 
welnausfuhr gegen Steuer-Vergücung zu ersöllenden Bedingungen und Förmlichkelten dle
	        
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