Object: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 579 
licher indirekten Abgaben den Regierungen und in der obersten 
Stelle dem Finanzministerium übertragen. Auch nach den Be- 
freiungskriegen hielt man an dem Standpunkte fest, die gesamte 
innere und Finanzverwaltung für die Bezirksstelle möglichst in 
den Regierungen zu vereinigen. Die Verwaltung der indirekten 
Steuern verblieb daher den Regierungen, innerhalb deren hierfür 
besondere vierte Abteilungen bestandent). Praktische Gesichtspunkte 
nötigten jedoch sehr bald namentlich für die Grenzprovinzen zur 
Einschlagung eines anderen Weges, nämlich zur Errichtung be- 
sonderer, bureaukratisch organisierter Provinzialsteuerdirektionen, im 
wesentlichen im Anschlusse an die Provinzialgrenzen. Die der- 
zeitige Organisation beruht auf der Verwaltungsordnung vom 
15. Januar 1908. 
Die örtliche Verwaltung der indirekten Steuern erfolgt durch 
besondere Behörden. Für die Erhebung der Zölle und indirekten 
Verbrauchsabgaben bestehen Hauptzollämter, mit denen zum Teil 
Warenniederlagen, wie Packhöfe, Lagerhäuser, zur Aufbewahrung 
der zollpflichtigen, aber noch nicht versteuerten Waren verbunden 
sind. Auch unter diesen Zoll= und Steuerämtern stehen Steuer- 
aufseher zur fortgesetzten Handhabung der Warenkontrolle gegen 
Hinterziehungens). Jedes Hauptzollamt setzt sich zusammen aus 
einem Oberzollinspektor, dem der Titel Steuerrat beigelegt werden 
kann, einem Rendanten und einem Kontrolleur. Dazu kommt 
das erforderliche Hilfs= und Unterbeamtenpersonal, wie Packhofs- 
vorsteher, Oberrevisoren, Hauptzollamtsassistenten, Hauptzollamts- 
diener t sw. Die Nebenzollämter sind stets einem Hauptzollamte 
untergeordnet und bilden eigentlich nur dessen Außenposten. An 
der Spitze eines solchen Unteramtes steht ein Zollempfänger, dem 
das erforderliche Unterpersonal untergeordnet ist. 
Besondere Einrichtungen bestehen für die Stempelsteuer und 
für die Erbschaftssteuer. Der Verkauf und die Entwertung von 
tempelmarken und Stempelpapier ist Privatpersonen, meistens 
werbtreibenden als Stempelverteilern, unter der Aussicht der 
Steuerämter übertragen. Mit der weiteren Verwaltung der 
Stempelstener und der Erbschaftssteuer sind besondere, der Ober- 
1) Vgl. 8 124. 
2) GS. 1908, S. 66. 
") Val. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 88 16—18,97 ff., 128—132. 
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