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Vereins-Zolltarif
fuͤr dle Jahre
1840, 1841 und 1842.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Gangz frel blelben:
4. Bäume zum Verpflanzen, und Reben;
2. Bienenstöcke mir lebenden Bienen;
3. Branntweinspülig;
4. Dünger, thierlscher; desglelchen andere Döngungemstel, als: ausgelaugee Asche, Kalk-
ascher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub-
nißscheine und unker Kontrole der Verwendung;
5. Eier;
6. Erden und Erjze, dle nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus,
Blmostein, Blutstein, Braunsteln, Glps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pleifsenerde, Trlpel, Wal-
kererbe u. a.;
7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Vlehzuche elnes elnzelnen von der Zollgrenze durch-
schnictenen Landgutes, dessen Wohn = und Wilrehschaftsgebcude Innerhalb dieser Grenze
belegen sind;
8. Flsche, felsche, und Krebse;
9. Feldfruͤchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmlckelbar vom Felde elngesühre
werden; serner Gras, Furterkrurer und Heu;
10. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben,
ehbare Wurzeln 1c., auch frische Krappwurzeln, ungleichen Feuerschwamm, roher; auch
ungerrocknete Clchorlen;