Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Wider- 
ruf rc. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmumgen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein 
zu den Akten genommen. 
§5 16. 
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher 
Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäramwärtern 
vorzubehalten sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten 
Verzeichnisse sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 
Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, 
insofern nicht Militäramvärter zur Anstellung gelangen oder das in diesen 
Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vor- 
geschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich 
besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, 
welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, 
dagegen ohne Verletzung der bioherigen Bestimmungen an Nichtversorgungs- 
berechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls 
unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäramwärtern. 
8 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden 
ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 
Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung 
in der Vakanzenliste. 
8 18. 
Die Landes-Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Be- 
setzung der den Militäramvärtern bei den Kommunalbehörden 2c. vorbehaltenen 
Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Auf- 
sichtsbehörden.
	        
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