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Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Wider-
ruf rc. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmumgen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein
zu den Akten genommen.
§5 16.
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher
Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäramwärtern
vorzubehalten sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten
Verzeichnisse sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen,
insofern nicht Militäramvärter zur Anstellung gelangen oder das in diesen
Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vor-
geschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich
besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen,
welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten,
dagegen ohne Verletzung der bioherigen Bestimmungen an Nichtversorgungs-
berechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls
unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäramwärtern.
8 17.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden
ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5
Mittheilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung
in der Vakanzenliste.
8 18.
Die Landes-Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Be-
setzung der den Militäramvärtern bei den Kommunalbehörden 2c. vorbehaltenen
Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Auf-
sichtsbehörden.