Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein 
unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, 
welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civilversorgungs- 
schein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter an- 
gestellt oder beschäftigt ist, Militäramwärtern aber, welche im Civildienste noch 
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechts- 
kräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungs- 
schein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, 
zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem, den wesent- 
lichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke versehen. Die An- 
stellung des Inhabers in einer den Militäramwärtern vorbehaltenen Stelle ist 
lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen. 
8 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den 
im § 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine 
zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters infolge einer 
den Mangel an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fort- 
gesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berück- 
sichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
*m # 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, 
so ist dies gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen 
Rückgabe erfolgt. 
8 20. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Juhaber aus dem Civil- 
dienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civil- 
versorgungsscheins findet in diesem Falle nicht statt.
	        
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