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Verrichtung eines vielleicht anstreugenden Dienstes unfähig, oder welche
entbehrlich geworden sind, deogleichen solche Beamte, welche bereits in den
Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an
sich mit Militäranwärtern zu besetzen sein würden. Die Befugniß erstreckt
sich in ihrem ersten Theile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch
auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kom-
munal= 2c. Dienste angenommenen Personen.
Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bezeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten,
an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen
die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben
und welche den Anstellungobehörden die in Betracht zu ziehenden Be-
werbungen mittheilen.
Unter „etatomäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugniß
zu weiteren Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind
auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste sowie im Dienste von
Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von
Militäranwärtern anferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt
die Verechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im
Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäramvärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch durch die
Erlangung einer ctatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kom-
munal= r2c. Dienstes handelt es sich hier nur um solche etatsmäßige
Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf RNuhegehalt oder dauernde
Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige
Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder
der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilver-
sorgungsberechtigten Stellenamwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2)
ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht
zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die
Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen inner-
halb jeder dieser beiden Amwärterklassen berechtigt, sofern diese Ab-