Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Verrichtung eines vielleicht anstreugenden Dienstes unfähig, oder welche 
entbehrlich geworden sind, deogleichen solche Beamte, welche bereits in den 
Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an 
sich mit Militäranwärtern zu besetzen sein würden. Die Befugniß erstreckt 
sich in ihrem ersten Theile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch 
auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kom- 
munal= 2c. Dienste angenommenen Personen. 
Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen 
bezeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, 
an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen 
die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben 
und welche den Anstellungobehörden die in Betracht zu ziehenden Be- 
werbungen mittheilen. 
Unter „etatomäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugniß 
zu weiteren Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind 
auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste sowie im Dienste von 
Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von 
Militäranwärtern anferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt 
die Verechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im 
Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäramvärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch durch die 
Erlangung einer ctatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl 
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kom- 
munal= r2c. Dienstes handelt es sich hier nur um solche etatsmäßige 
Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf RNuhegehalt oder dauernde 
Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige 
Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder 
der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilver- 
sorgungsberechtigten Stellenamwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) 
ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht 
zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die 
Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen inner- 
halb jeder dieser beiden Amwärterklassen berechtigt, sofern diese Ab-
	        
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