Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

VIII. 
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weichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rück- 
sichten bedingt werden. 
Zu § 12. Gemäß Absatz 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung 
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäramvärter 
erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nach- 
zuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender 
Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern aus- 
schließlich oder zum Theil vorbehaltenen Stellen, welche nur im Wege 
des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraus- 
setzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter hinter 
anderen Angestellten nicht zurückgesetzt werden. 
. Zu § 20. Eo handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, 
sondern um Amvartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch 
dam als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige 
die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile 
zurückgelegt ist.
	        
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