Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

118 
Zur Legitimation des Vorstands genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung 
der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur zeit den Vorstand 
bilden. 
8 14. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden 
und einen Kassenführer. 
* 15. 
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der Ver- 
mögensgangelegenheiten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen, er 
bereitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und führt ihre Beschlüsse 
aus. Die Mitglieder des Vorstands haften der Handwerkskammer für pflicht- 
mäßige Verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. 
8 16. 
Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag 
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des Kommissars 
berufen werden. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eiuschließlich des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied 
widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt 
werden. Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar mitgetheilt werden. 
An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die 
Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen, oder die Begründung 
und Verwaltung von Einrichtungen betrifft, für welche die Gesellen (Gehilfen) 
Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, hat der Vor- 
sitzende des Gesellenausschusses oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht 
theilzunehmen. 
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen und 
von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 
§ 17. 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Situngen des Vorstands, er ist der 
Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.