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Zur Legitimation des Vorstands genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur zeit den Vorstand
bilden.
8 14.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden
und einen Kassenführer.
* 15.
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, insonderheit auch der Ver-
mögensgangelegenheiten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen, er
bereitet die Verhandlungen der Handwerkskammer vor und führt ihre Beschlüsse
aus. Die Mitglieder des Vorstands haften der Handwerkskammer für pflicht-
mäßige Verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
8 16.
Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen des Kommissars
berufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eiuschließlich des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
In schleunigen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied
widerspricht, auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt
werden. Vor der Ausführung soll der Beschluß dem Kommissar mitgetheilt werden.
An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die
Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen, oder die Begründung
und Verwaltung von Einrichtungen betrifft, für welche die Gesellen (Gehilfen)
Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, hat der Vor-
sitzende des Gesellenausschusses oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht
theilzunehmen.
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen und
von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 17.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Situngen des Vorstands, er ist der
Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer.