Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die gleichen Befugnisse stehen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, seinem 
Stellvertreter zu. 
8 18. 
Der Vorstand vertritt die Handwerkskammer nach außen in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Schriftliche Willenserklärungen 
des Vorstands müssen in dessen Namen ausgestellt, von dem Vorsitzenden oder 
seinem Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet und von 
dem Sekretär beglaubigt sein. 
Einc in solcher Form auggestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als 
eine die Handwerkskammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. 
Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verantwortung eine 
solche Erklürung nur auf Grund eines vorschriftomäßig gefaßten Beschlusses 
ausstellen. 
F 19. 
Der Kassenführer besorgt die aus der Führung der Kasse sich ergebenden 
Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstands; insbesondere hat er den Haus- 
haltsplan zu entwerfen. 
20. 
Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, kann der 
Vorstand seine Geschäftsordnung und die Vertheilung der Venvaltungsgeschäfte 
unter seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. Der Vorstand darf nur 
solche Aufwendungen machen, die im genehmigten Haughaltoplan vorgesehen sind; 
Ueberschreitungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
§ 21. 
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vorsitzenden 
bei den laufenden Verwaltungageschäften zu unterstützen. Er darf nicht Mitglied 
der Kammer sein. 
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als sechs Jahre geschlossen 
werden, so ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtobehörde einzuholen. 
* 22. 
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außer- 
ordentliche Sitzungen finden, soweit im Haushaltsplan keine Mittel dafür aus- 
geworfen sind, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde statt, wenn der Vorstand 
Sekrelär. 
Sibungen
	        
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