Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

120 
sie beschließt oder sie von dem Kommissar oder von mindestens zehn Mitgliedern 
unter Angabe des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen 
sind in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der 
Kammer jederzeit ausgeschlossen werden. 
8 23. 
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vorstands 
umter Mittheilung der Tagesordnung, und zwar so zeitig, daß die Mitglieder 
der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses mindestens eine Woche vor 
der Sitzung davon Kenntniß erhalten. 
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem in den zur Aufnahme 
der Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Blättern abzudrucken. 
Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungosmäßige Einladumg. 
Wer verhindert ist, der Sitzung beizmvohnen, muß dies sofort dem Vorsitzenden 
der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatzmanns anzeigen. 
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Versammlung, 
so hat die Aufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen. 
8 24. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; 
er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder 
der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die seinen zur Leitung der 
Versammlung getroffenen Anordnungen nicht Jolge leisten, oder sich sonst unge- 
bührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum hinauszuweisen. 
8 25. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 12 Kammermitglieder 
(Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen= 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ueber 
Anträge auf Abänderung des Statuts darf nur im Beisein des Kommissars be- 
schlossen werden. Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zustimmung von mindestens 
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (Ersatzmänner) und der betheiligten 
Landescentralbehörden. 
* 26. 
Anträge, die nicht auf der T#grrorhnung stehen, kann der Vorsitzende 
nur mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.