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sie beschließt oder sie von dem Kommissar oder von mindestens zehn Mitgliedern
unter Angabe des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen
sind in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der
Kammer jederzeit ausgeschlossen werden.
8 23.
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vorstands
umter Mittheilung der Tagesordnung, und zwar so zeitig, daß die Mitglieder
der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses mindestens eine Woche vor
der Sitzung davon Kenntniß erhalten.
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem in den zur Aufnahme
der Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Blättern abzudrucken.
Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungosmäßige Einladumg.
Wer verhindert ist, der Sitzung beizmvohnen, muß dies sofort dem Vorsitzenden
der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatzmanns anzeigen.
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Versammlung,
so hat die Aufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen.
8 24.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter;
er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder
der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die seinen zur Leitung der
Versammlung getroffenen Anordnungen nicht Jolge leisten, oder sich sonst unge-
bührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum hinauszuweisen.
8 25.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 12 Kammermitglieder
(Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen=
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ueber
Anträge auf Abänderung des Statuts darf nur im Beisein des Kommissars be-
schlossen werden. Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zustimmung von mindestens
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (Ersatzmänner) und der betheiligten
Landescentralbehörden.
* 26.
Anträge, die nicht auf der T#grrorhnung stehen, kann der Vorsitzende
nur mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen.