Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 35. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmen= 
mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber 
die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß der 
Abstimmung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung enthalten und 
von fümmichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet werden muß. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, von dem die Beanstandung 
ausgegangen war, erhält Abschrift der Entscheidung nebst Begründung. 
3. Rechnungsausschuß. 
8 36. 
Dieser Ausschuß hat die Rechnung der Handwerkskammer zu prüfen und 
darüber an die Kammer zu berichten. 
Er besteht aus drei Mitgliedern. 
§ 97. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach 
Maßgabe der in § 2 Abs. 2 erwähnten Wahlordnung ein aus 10 Mitgliedern 
bestehender Gesellenausschuß gebildet. Ersatzmänner sind in gleicher Anzahl zu 
bestellen. Ihre Einberufung regelt sich nach § 4 
§ 33. 
Hinsichtlich der Amtsdauer findet § 2 sinngemäße Anwendung, doch be- 
halten die Mitglieder des Gesellenausschusses, auch wenn sie nicht mehr bei Mit- 
gliedern einer Handwerkerinnung oder eines nach § 190 n Abs. 3 Ziffer 2 der 
Gew.-O. wahlberechtigten Vereins beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der 
Handwerkskammer verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, 
die Mitgliedschaft noch während dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer 
bisherigen Beschäftigung. 
8 39. 
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so ernennt 
die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder. Verweigern die Gewählten 
oder Ernannten fortgesetzt die Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer 
ihre Geschäfte ohne Zuziehung des Gesellenausschusses. 
Gesellen · 
ausichuß.
	        
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