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8 35.
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmen=
mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber
die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß der
Abstimmung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung enthalten und
von fümmichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet werden muß.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, von dem die Beanstandung
ausgegangen war, erhält Abschrift der Entscheidung nebst Begründung.
3. Rechnungsausschuß.
8 36.
Dieser Ausschuß hat die Rechnung der Handwerkskammer zu prüfen und
darüber an die Kammer zu berichten.
Er besteht aus drei Mitgliedern.
§ 97.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach
Maßgabe der in § 2 Abs. 2 erwähnten Wahlordnung ein aus 10 Mitgliedern
bestehender Gesellenausschuß gebildet. Ersatzmänner sind in gleicher Anzahl zu
bestellen. Ihre Einberufung regelt sich nach § 4
§ 33.
Hinsichtlich der Amtsdauer findet § 2 sinngemäße Anwendung, doch be-
halten die Mitglieder des Gesellenausschusses, auch wenn sie nicht mehr bei Mit-
gliedern einer Handwerkerinnung oder eines nach § 190 n Abs. 3 Ziffer 2 der
Gew.-O. wahlberechtigten Vereins beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der
Handwerkskammer verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen,
die Mitgliedschaft noch während dreier Monate nach dem Austritt aus ihrer
bisherigen Beschäftigung.
8 39.
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stande, so ernennt
die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder. Verweigern die Gewählten
oder Ernannten fortgesetzt die Dienstleistung, so erledigt die Handwerkskammer
ihre Geschäfte ohne Zuziehung des Gesellenausschusses.
Gesellen ·
ausichuß.