Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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sellenprlifung nicht abgelegt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von 
mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben. 
Zu Vorsitzendch und stellvertretenden Vorsitzenden können auch Personen 
bestellt werden, welche nicht Handwerker sind, soweit sic die erforderliche Sach- 
kunde besitzen. Falls die Prüfung auch in der Buch= und Nechnungsführung 
erfolgt (5 131h Abs. 3 der Gew.-O.) ist der Ausschuß befugt, einen besonderen 
Sachverständigen zuzuziehen, der mit vollem Stimmrecht an der Prüfung theil- 
nimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8 48. 
Der Vorstand der Handwerkskammer bestellt die Vorsitzenden aller 
Prlifungsausschüsse sowie die Beisitzer der von der Kammer errichteten Prüfungs= 
ausschüsse (8 46). 
Die Beisitzer der in § 45 bezeichneten Ausschüsse werden von den Vor- 
ständen und, soweit sie dem Gesellenstand angehören müssen, von den Gesellen- 
ausschüssen der Innungen gewählt. 
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. 
* 49. 
Die Prüfungsausschüsse sind un Amvesenheit des Vorsitzenden und zweier 
Beisitzer bes•hluhfül hig. 
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in 
seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher- 
heit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und 
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen 
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Die Ergebnisse der 
Prüfung sind sogleich zu protokolliren. — Im Uebrigen wird das Verfahren vor 
dem Prüfungsausschuß, der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungs- 
gebühren durch cine Prüfungsordumng geregelt, die die höhere Verwaltungs- 
behörde im Einvernehmen mit der Handwerkskammer erläßt. Kommt kein Ein- 
vernehmen zu Stande, so entscheiden die betheiligten Landescentralbehörden. 
8 50. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des 
Ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung 
entscheidet der Berufungsausschuß (8 33).
	        
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