Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 51. 
Die Kosten der Prüfung vor den Prüfungsausschüssen der Handwerks- 
kammer trägt die Handwerkskammer, welcher auch die Prüfungsgebühren zufließen. 
Bei den in § 15 bezeichneten Prüfungsausschüssen tragen die Innungen die 
Kosten und beziehen die Gebühren. 
* 52. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mk. zu bedrohen. Die unteren 
Verwaltungsbehörden setzen diese Geldstrafen auf Antrag des Vorstands der 
Handwerkskammer fest. Gegen die Festsetzung findet binnen zwei Wochen 
Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden statt. Diese ent- 
scheiden endgültig. 
g 53. 
Der bei der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde zu bestellende 
Kommissar ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstands und der 
Ausschüsse einschließlich des Gesellenausschusses durch Mittheilung der Tages- 
ordnung einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerks- 
kammer und ihrer Organe Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen 
und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er 
kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse 
überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. 
Ueber die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder 
ihrer Organe die Aufsichtsbehörde. 
* 51. 
Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der 
Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan aufzustellen. Das 
Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 
Der Haushaltsplan ist durch die Handwerkskammer festzustellen und 
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner 
Geschäftsführung an den festgestellten Haushaltoplan gebunden. Ausgaben, welche 
nicht darin vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer 
und der Aufsichtsbehörde. Die besondere Genehmigung der letzteren ist ferner 
erforderlich bei: 
1. der Erwerbung, Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grund- 
eigenthum, 
Ordnungs. 
rafen. 
Lommissar. 
Laushalt.
	        
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