Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Belannl- 
machungen. 
Aussicht. 
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2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aus- 
hilfe dient und aus den lUleberschüssen der laufenden Einnahmen 
über die Ausgaben der Voranschlagperiode zurückerstattet werden kann. 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch Gesetz oder Statut 
bestimmten Aufgaben der Kammer sowie der Deckung der Verwaltungskosten 
dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen 
der Kammer erfolgen. 
8 55. 
Der Kasseuführer hat alljährlich bis zum 1. Juli über das verflossene 
Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämmtliche Ein- 
nahmen und Ausgaben, nach den Theilen des Haushaltsplans geordnet, enthalten 
und mit den erforderlichen Belegen versehen sein. 
Die Jahresrechnung wird durch den Rechnmungsausschuß geprüft. Der 
Vorstand legt sie sodann mit dem Gutachten des Rechnungausschusses der Kammer 
zur Entschlieshung vor. 
* 56. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert von allen fremden 
Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen, die Bestände sind gesondert auf- 
zubewahren. Die Zahlungen hat der Vorsitzende der Handwerkskammer anzu- 
weisen. Die Anlegung der Bestände und die Aufbewahrung der Werthpapiere 
erfolgt den Vorschriften des § 39 à der Gew.-O. gemäßt. 
Ueber die im Haushaltoplan festgesetzten Beträge hinaus darf keine 
Zahlung geleistet werden, soweit nicht ein Beschluß der Handwerkskammer und 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. 
* 57. 
Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Amts= und Nachrichtenblatte und in dem Amts= und 
Verordnungsblatte für das Fürstenthum Neuß j. L. zu erlassen. 
6 58. 
Die Aufsicht über die Kammer führt das Fürstliche Landrathsamt in Gera. 
Gera, den 15. März 1900. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt.
	        
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