Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung 
von Invaliden= und Altersrenten G 112) oder auf Beitraggerstattungen 
(* 128) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen; 
die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§8§ 17, 121); 
die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (65 48, 121); 
d. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren 
vor baldigem Eintritte der Erwerbsmmfähigkeit werden bewahrt werden, 
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver- 
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (§ 47 Abs. 2), 
daß die Invalidenrente zu entziehen ist (§ 47 Abs. 1) oder Renten- 
zahlungen einzustellen sind E 48); 
die Auskunftsertheilung über alle die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend 
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den 
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. Bildet die untere Verwaltungs- 
behörde ein Kollegium, so hat der Bürgermeister fütr die Wahrnehmung der 
vorstehend bezeichneten Geschäfte einen Kommissar zu bestellen, dem ein oder 
mehrere Stellvertreter beigegeben werden können. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Geschäfte der Invaliden= 
versicherung eine besondere Negistrande zu führen. 
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II. Eutgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen auf 
Bewilligung von Invaliden- oder Altersrenten. 
E 57 Ziffer 1, § 112.) 
2. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn 
er einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Julande nicht mehr hat, in deren 
Bezirk er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. 
Die Anbringung kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Be- 
zeichnung der Rente (Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des 
Tages, von welchem ab der Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können 
glaubt, enthalten.
	        
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