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83.
Dem Antrag einer Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichtigen Kindern
auf Einschulung in eine Nachbargemeinde ist, bei vorhandener Zulässigkeit nach
§ 2, stattzugeben.
84.
Auch ohne einen derartigen Autrag kann bei vorhandener Zweckmäßigkeit
und Zulässigkeit nach den §§ 2 und 56 eine Gemeinde mit weniger als 30 schul-
pflichtigen Rindern in eine Nachbargemeinde eingeschult werden.
Die eingeschulten Gemeinden haben, soweit nicht mit Genehmigung der
oberen Schulbehörde — § 119 Abs. 1 — ein anderes Abkommen getroffen wird,
zu dem Aufwande für das Schulwesen nach den Vorschriften des § 11 beizutragen.
Will eine eingeschulte Gemeinde eine Schule in ihrem Orte auf eigene
Kosten errichten und gesetzmäßig ausstatten, so ist ihrem Antrag auf Ausschulung
stattzugeben, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieselbe hat in solchem Falle,
für die Zeit von der Eröffnung ihrer neuen Schule ab, Beiträge zu der bis-
herigen Schule nicht weiter zu leisten.
* 6.
Dem Antrag einer Gemeinde, in welche eine andere Gemeinde eingeschult
ist, auf Ausschulung der letzteren wegen erfolgter Erhöhung des Schulaufwandes
kann stattgegeben werden, wenn die eingeschulte Gemeinde auf Verlangen der
ersteren nicht dazu bereit ist, zu dem Schulaufwand in Gemäßheit der Bestimmung
im § I1 beizutragen.
§ 7.
Bei Einschulungen hat die eingeschulte Gemeinde für den Eintritt in die
Theilnahme an den der Gemeinde des Schulorts für Schulzwecke zustehenden
Vermogensgegenständen keine Vergiltung zu leisten, dagegen aber zur Verzinsung
und gesetzlich vorgeschriebenen Tilgung der für Schulzwecke etwa vorhandenen
Schulden einen verhältnißmäßigen Theil — § 11 — beizutragen.
8B.
Bei Ausschulungen bleibt die Entscheidung der Frage, ob und eventuell in
welcher Höhe die ausscheidende Gemeinde den im Schulverbande verbleibenden