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Gemeinden eine Entschädigung zu gewähren oder ob sie eine solche zu erhalten
hat, in jedem einzelnen Falle der Vereinbarung unter den Betheiligten und,
wenn eine solche nicht zu Stande kommt, der oberen Schulbehörde vorbehalten.
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Wenn eine ausscheidende Gemeinde eine eigene Kirche hat, so gehen, wenn
nicht anderweite Vereinbarungen getroffen werden, die kirchlichen Funktionen,
welche der Lehrer der vorher gemeinschaftlichen Schule für jene Gemeinde zu ver-
richten hatte, nebst den Gebühren für diese Dienstverrichtungen und den sonstigen
Bezügen auf den Lehrer der ausscheidenden Gemeinde über, sobald ein Wechsel
in der Person des Stelleninhabers der vorher gemeinschaftlichen Schule eintritt.
Ist die ausscheidende Gemeinde nicht im Besitz einer eigenen Kirche, so“
tritt hinsichtlich der kirchlichen Verrichtungen der Lehrer des bisherigen Schul-
verbandes in Bezug auf die ausscheidende Gemeinde eine Veränderung nicht ein,
es sei denn daß durch Vereinbarung eine andere Regelung herbeigeführt wird.
10.
Die Leistungen der Gemeinden für Schulzwecke sind nach den für Gemeinde-
leistungen im Allgemeinen geltenden Bestimmungen aufzubringen.
ESlI.
Mehrere zu einer Schule vereinigte Gemeinden huben ihre Leistungen für
dieselbe in der Regel gemeinschaftlich nach Umlageeinheiten, die sich je aus einem
staatlichen Einkommensteuertermine und einem halben Grundsteuerterminc zu-
sammensetzen, aufzubringen.
8 12.
An den in einigen Gemeinden bestehenden Verpflichtungen Dritter für
Schulzwecke wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
* 13.
Die in § 1 erwähnte Verbindlichkeit der Gemeinden umfasßt namentlich
die Aufbringung der Kosten fülr
1. die Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude — § 11 —
2. die Ausstattung der Schule mit Duveutar- Lehrmitteln und soustigen
Erfordernissen — 8 15 —;
3. die Besoldung der Lehrer.