Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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An mehrklassigen Schulen sind in der Regel bei vier und mehr Klassen 
die Knaben und Mädchen in den oberen Klassen zu trennen; je größer die Zahl 
der Klassen ist, je weiter herab hat die Treunung der Geschlechter stattzufinden. 
Die Schulen in größeren Orten können sich noch in mehrere parallel 
laufende Klassenreihen gliedern. 
Auch kann in den Schulen dieser Orte eine größere Theilung der in 
§ 24 erwähnten Unterrichtsgegenstände und eine Vermehrung der Unterrichts- 
stunden gegenüber dem von der oberen Schulbehörde aufgestellten Normal-Lehr- 
plane, jedoch bis auf höchstens 30 Stunden — ausschließlich der Unterrichts- 
stunden in Leibesübungen — stattfinden. 
* 29. 
ue Leitung von einfachen Volksschulen, 
u. an denen vier oder mehr Lehrer wirken, ist einem Oberlehrer, 
b. an denen acht oder mehr Lehrer thätig sind, ist einem Rektor, 
vorbehaltlich der dem Schulvorstande zugewiesenen Zuständigkeiten, zu übertragen. 
Oberlehrer und Rektoren haben in der Regel zugleich die Stelle des. 
ersten Lehrers zu verwalten. 
Die Zuständigkeiten der Oberlehrer und Rektoren sind in besonderen 
Dienstanweisungen festzulegen, die von den Kirchen= und Schulkommissionen, bez. 
soweit die Stadt Gera in Frage kommt, von dem Schulvorstande mit Genehmigung 
der oberen Schulbehörde zu erlassen sind. 
8 
8 30. 
Neben der allgemein erforderlichen einfachen Volksschule oder in organischer 
Verbindung mit derselben können von einer Schulgemeinde mit Genehmigung der 
oberen Schulbehörde auch solche höhere Volksschulen — Mittelschulen — errichtet 
werden, welche den Zweck haben, die Ziele in den einzelnen Unterrichtsfächern 
höher zu stellen, als für die einfache Volkoschule, und Unterricht auch in anderen 
als in den in § 21 aufgeführten Gegenständen und mindestens in einer fremden 
Sprache einzuführen. 
Die Schulzeit in diesen Schulen soll in der Regel eine neunjährige sein, 
der Besuch ist ein freiwilliger. 
Den in § 28 Abs. 4 bezeichneten Schulen kann, soweit nicht eine höhere 
Volkoschule in dem Schulorte besteht, mit Genehmigung der oberen Schulbehörde 
gestattet werden, theilweise nach dem Plane der höheren Volksschule den nicht
	        
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