Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Für solche erweiterte Fortbildungsschulen ist das Lehrziel zu erhöhen, 
insbesondere in Bezug auf deutsche Sprache, Rechnen, Formenlehre, Naturkunde, 
Zeichnen und durch Aufnahme solcher Unterrichtszweige in den Lehrplan, welche 
in der Volksschule gar nicht oder nur in geringem Umfange berücksichtigt 
werden können. 
Die Vereinigung derartiger Fortbildungsschulen mit einer gewerblichen, 
landwirthschaftlichen oder handelswissenschaftlichen Fortbildungsschule ist mit Ge- 
nehmigung des Fürstlichen Ministeriums gestattet. 
Die Schulpflichtigkeit der männlichen Ingend kann von den Gemeinden 
auch auf den enveiterten Fortbildungsschulunterricht, soweit derselbe sechs Stunden 
wöchentlich nicht übersteigt, erstreckt werden. Ist solches geschehen, so muß im 
Falle des Absatz 3 dafür Sorge getragen werden, daß denjenigen Schülern, 
welche eine besondere Fachbildung nicht suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungs- 
zwecke entsprechender Unterricht zu Theil werde; auch ist vom Fürstlichen 
Ministerium besondere Bestimmung darüber zu treffen, in welcher Weise die 
Aufsicht über die vereinigte Fortbildungsschule geführt werden soll. 
V. Vom Privatunterricht. 
8 39. 
Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll, 
kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen ertheilt werden, die wenigstens eine der 
gesetzlichen Prüfungen bestanden haben und auch in sittlicher Beziehung den bei 
der Zulassung zum öffentlichen Schuldienste zu stellenden Anforderungen entsprechen. 
Auch Privatunterrichtsanstalten dürfen nur solche Lehrer und Lehrerinnen 
annehmen. 
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung vom 
Besuche der öffentlichen Volkoschule befreien soll, bedarf der Genehmigung der 
oberen Schulbehörde. 
· Diese Anstalten, sowie die an ihnen wirkenden Lehrer und Lehrerinnen 
stehen unter der Aufsicht der Schulbehörden, soweit diese Aufsicht nicht bei der 
Begründung der Anstalten von Seiten der oberen Schulbehörde in besonderer 
Weise geregelt worden ist. 
Im Falle beharrlicher Vernachlässigung der für diese Schulen bestehenden 
Vorschriften kann die ertheilte Genehmigung widerrufen werden.
	        
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