Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Vereinbarungen oder durch den Vertrauensarzt, falls ein solcher bestellt ist, her- 
beizuführen. 
5. Die untere Verwaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger 
Prüfung sich für die Bewilligung der Rente aussprechen zu sollen glaubt, den 
Antrag mit allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aeußerung an den Vor- 
r“ stand der Thüringischen Versicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche Aeußerung 
sind die anliegenden Formulare zu verwenden. Gelangt jedoch die untere Ver- 
waltungsbehörde auf Grund der Prilfung zu der Ansicht, daß dem Antrage nicht 
zu entsprechen ist, und lassen sich die obwaltenden Bedenken durch Benehmen mit 
dem Versicherten nicht beseitigen, oder nimmt der Versicherte seinen Antrag nicht 
zurück, so bleibt es ihrem Ermessen anheimgestellt, die Akten dem Vorstande der 
Thüringischen Versicherungsanstalt vorzulegen, damit diese den Antrag (teventuell 
durch Erörterung an Ort und Stelle) prüfe und ihrer Meinung Augdruck gebe. 
Können auch hierdurch die der Anerkennung entgegenstehenden Bedenken 
nicht beseitigt werden, so ist zur Erörterung des Antrags eine mündliche Ver- 
handlung anzuberaumen. Der Termin soll thunlichst innerhalb vier Wochen 
nach dem Tage, an welchem der Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde 
eingegangen ist, stattfinden. 
z. Zu der mündlichen Verhandlung beruft die untere Verwaltungsbehörde 
je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der von dem Fürst- 
lichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestimmten Reihenfolge. Zugleich 
sind die Zeugen und Sachverständigen zu laden und der Antragsteller von der 
Anberaumung des Termins zu benachrichtigen. Beantragt dieser auf die Benach- 
richtigung hin seine Zuziehung zum Termin oder hält die untere Verwaltungs- 
behörde zur Aufklärung des Sachverhalts die Zuziehung des Versicherten zur 
Verhandlung für erforderlich, so ist der Versicherte zum Termin zu laden. Zwischen 
der Benachrichtigung oder der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungs- 
termin sollen in der Regel mindestens drei Tage liegen. 
7. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Nachdem der Inhalt der Akten 
vorgetragen ist, wird der Versicherte oder sein Bevollmächtigter über den Antrag 
und über die gegen diesen geltend zu machenden Bedenken gehört. Dieselben 
können den Antrag ergänzen, berichtigen oder abändern; sic haben für ihre 
etwaigen Behauptungen Beweismittel anzugeben, auch können von ihnen Zeugen 
zur Vernehmung vorgeführt werden. Die Auswahl der zu vernehmenden Zeugen 
steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, 
daß der Sachverhalt vollständig ausgeklärt wird, er kann den Vertretern die
	        
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