Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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§E 8. 
Dasselbe hat mindestens sechs aufsteigende Klassen. Zur Aufnahme ist 
der Nachweis einer guten Volksschulbildung erforderlich. 
8 190. 
Den Seminarkurfus beschließt eine Prüfung. Genügender Erfolg der- 
selben berechtigt zur einstweiligen Anstellung im Schuldienste. 
850. 
Als Volkoschullehrer kann einstweilig auch angestellt werden, wer seine 
Befähigung für das Lehramt anderweit genügend nachgewiesen hat. 
ö83l. 
Der ersten definitiven Anstellung im Schuldienste hat eine Prüfung vor 
einer durch das Fürstliche Ministerium ernannten Prüfungskommission vorher- 
zugehen. Diese Prüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, spätestens 
nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablegung der Seminarabgangsprüfung vor- 
zunehmen. 
Von der Ableistung der Prüfung können solche Lehrer entbunden werden, 
welche eine derselben entsprechende Prüfung in einem andern Bundesstaate be- 
standen haben oder bereits in einem anderen Bundesstaate als Lehrer definitiv 
angestellt gewesen sind. 
* 52. 
Bei Schulstellen, für deren Besetzung ein Patronatsrecht zur Zeit noch 
in Geltung ist, muß der von dem Patron gewählte Lehrer eine Lehrprobe ab- 
legen, nach deren Ergebniß, wenn ein begründetes Bedenken gegen den Gewählten 
nicht erhoben wird, die landesherrliche Bestätigung einzuholen ist. 
8 53. 
Schulstellen, für welche ein Patronatsrecht nicht in Geltung ist, werden 
durch landesherrliche Ernennung besetzt. Die Aushändigung der desfallsigen 
Urkunde erfolgt erst, nachdem der Designirte eine Lehrprobe abgelegt hat und 
gegen ihn ein begründetes Bedenken nicht erhoben worden ist.
	        
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