151
§E 8.
Dasselbe hat mindestens sechs aufsteigende Klassen. Zur Aufnahme ist
der Nachweis einer guten Volksschulbildung erforderlich.
8 190.
Den Seminarkurfus beschließt eine Prüfung. Genügender Erfolg der-
selben berechtigt zur einstweiligen Anstellung im Schuldienste.
850.
Als Volkoschullehrer kann einstweilig auch angestellt werden, wer seine
Befähigung für das Lehramt anderweit genügend nachgewiesen hat.
ö83l.
Der ersten definitiven Anstellung im Schuldienste hat eine Prüfung vor
einer durch das Fürstliche Ministerium ernannten Prüfungskommission vorher-
zugehen. Diese Prüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablegung der Seminarabgangsprüfung vor-
zunehmen.
Von der Ableistung der Prüfung können solche Lehrer entbunden werden,
welche eine derselben entsprechende Prüfung in einem andern Bundesstaate be-
standen haben oder bereits in einem anderen Bundesstaate als Lehrer definitiv
angestellt gewesen sind.
* 52.
Bei Schulstellen, für deren Besetzung ein Patronatsrecht zur Zeit noch
in Geltung ist, muß der von dem Patron gewählte Lehrer eine Lehrprobe ab-
legen, nach deren Ergebniß, wenn ein begründetes Bedenken gegen den Gewählten
nicht erhoben wird, die landesherrliche Bestätigung einzuholen ist.
8 53.
Schulstellen, für welche ein Patronatsrecht nicht in Geltung ist, werden
durch landesherrliche Ernennung besetzt. Die Aushändigung der desfallsigen
Urkunde erfolgt erst, nachdem der Designirte eine Lehrprobe abgelegt hat und
gegen ihn ein begründetes Bedenken nicht erhoben worden ist.