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Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch
einen vom Schulvorstande mit der Lehrerin abzuschließenden und von dem
Ministerium zu genehmigenden Vertrag festgestellt.
Das Ministerium kann den Lehrerinnen in Bezug auf die Alterszulagen
und die Pensionsberechtigung dieselben Rechte zugestehen, welche den männlichen
Lehrern gesetzlich eingeräumt sind.
Sobald eine Lehrerin sich verheirathet, muß dieselbe aus dem Volksschul-
dienste ausscheiden und hat von ihrer Verheirathung an keinen Anspruch mehr
auf Gehalt oder Pension.
59.
Kann ein Lehrer sich eine angemessene Wohnung innerhalb der Schul-
gemeinde nicht verschaffen, so hat die Schulgemeinde demselben eine solche zu
gewähren.
60.
Die Besoldungen der Volksschullehrer werden durch besonderes Gesetz
geregelt.
. 61.
Denjenigen Schulstellen, mit welchen einc, den Mindestbetrag übersteigende
Dotation verbunden ist, soll diese erhalten bleiben. Jedoch dürfen inmerhalb
derselben Schulgemeinde Dotationstheile von einer Schulstelle auf eine andere
übertragen werden, soweit nicht ein erworbenes Recht dadurch verletzt wird.
862.
Ueber die Besoldungen sänmtlicher Volksschulstellen sind genaue, die ein-
zelnen Besoldungstheile gesondert aufführende Verzeichnisse festzustellen und vor
Beginn einer jeden Periode des Staatshaushaltes einer Revision zu unterziehen.
63.
Das Schulgeld fließt in die Schulkasse. Aus dieser ist dem Lehrer der
in dem Verzeichnisse — § 62 — dafür aufgeführte Betrag zu gewähren.
§ 64.
Die Besoldungsbezüge der Lehrer aus den Schulkassen sind in monatlichen
Vorauszahlungen zu gewähren.