Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

153 
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch 
einen vom Schulvorstande mit der Lehrerin abzuschließenden und von dem 
Ministerium zu genehmigenden Vertrag festgestellt. 
Das Ministerium kann den Lehrerinnen in Bezug auf die Alterszulagen 
und die Pensionsberechtigung dieselben Rechte zugestehen, welche den männlichen 
Lehrern gesetzlich eingeräumt sind. 
Sobald eine Lehrerin sich verheirathet, muß dieselbe aus dem Volksschul- 
dienste ausscheiden und hat von ihrer Verheirathung an keinen Anspruch mehr 
auf Gehalt oder Pension. 
59. 
Kann ein Lehrer sich eine angemessene Wohnung innerhalb der Schul- 
gemeinde nicht verschaffen, so hat die Schulgemeinde demselben eine solche zu 
gewähren. 
60. 
Die Besoldungen der Volksschullehrer werden durch besonderes Gesetz 
geregelt. 
. 61. 
Denjenigen Schulstellen, mit welchen einc, den Mindestbetrag übersteigende 
Dotation verbunden ist, soll diese erhalten bleiben. Jedoch dürfen inmerhalb 
derselben Schulgemeinde Dotationstheile von einer Schulstelle auf eine andere 
übertragen werden, soweit nicht ein erworbenes Recht dadurch verletzt wird. 
862. 
Ueber die Besoldungen sänmtlicher Volksschulstellen sind genaue, die ein- 
zelnen Besoldungstheile gesondert aufführende Verzeichnisse festzustellen und vor 
Beginn einer jeden Periode des Staatshaushaltes einer Revision zu unterziehen. 
63. 
Das Schulgeld fließt in die Schulkasse. Aus dieser ist dem Lehrer der 
in dem Verzeichnisse — § 62 — dafür aufgeführte Betrag zu gewähren. 
§ 64. 
Die Besoldungsbezüge der Lehrer aus den Schulkassen sind in monatlichen 
Vorauszahlungen zu gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.