Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 74. 
Die Mitgliedschaft des Schulvorstandes ist ein Ehrenamt und als solches 
ientgeltlich zu verwalten. Die Mitglieder können aber die Vergütung baarer 
Auslagen für dieses Amt in Anspruch nehmen. 
8 75. 
Wenn ein Schulpfleger sein Amt beharrlich vernachlässigt oder mißbraucht 
und die ihm obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, so ist dessen Ent- 
lassung auf Antrag des Schulvorstandes, eventuell nach Vernehmung desselben, 
von der zunächst vorgesetzten Behörde zu verfügen. 
8 76. 
Den Vorsitzenden und den Stellvertreter desselben wählt der Schul- 
vorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte mit aiemebbe alle drei 
Jahre nach jeder ordentlichen Nemvahl der Schulpfleger — § 70 —. Eine 
etwa nothwendig werdende Ergänzungswahl gilt nur für den Nen der Amts- 
periode des auggeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters. 
Der Ortslehrer ist nicht wählbar. 
Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl des Vorsitzenden des 
Schulvorstandes oder seines Stellvertreters hat Wiederholung der Wahl, bei 
abermaliger Stimmengleichheit Entscheidung durch dad Loos stattzufinden. 
S§ 77. 
Für einzelne Schulgemeinden können durch Ortsstatut — § 124 — ab- 
weichende Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schulvorstandes — §70 — 
und über den Vorsitz im Schulvorstande — § 76 — getroffen werden. 
8 78. 
Die Zusammenberufung des Schulvorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Sie muß erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Schulvorstandes darauf 
antragen. 
8 79. 
Beschlußfähig ist der Schulvorstand, wenn nach erfolgter Zusammen- 
berufung desselben drei Mitglieder, bezüglich bei mehr als fünf Mitgliedern 
mindestens zwei Drittheile derselben anwesend sind. 
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