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In Fällen, die keinen Aufschub leiden, kann der Vorsitzende einen Be-
schluß fassen, der dann unverzüglich den anderen Mitgliedern zur nachträglichen
Genehmigung mitzutheilen ist.
5 80.
Bei Stimmengleichheit im Schulvorstande ist die Stimme des Vorsigenden
die entscheidende.
8 81.
Der Vorsitzende kann, wenn er gegen die Ausführung eines Beschlusses
des Schulvorstandes Bedenken trägt, dieselbe aufschieben, hat aber dann unver-
züg lich die Entscheidung der vorgesetzten Behörde darüber einzuholen.
§5 22.
Dem Schulvorstande bleibt es überlassen, seine Geschäftsordnung näher
festzustellen, dabei auch wegen der über die Beschlüsse zu machenden Nieder-
schriften und wegen der für einzelne Angelegenheiten oder besondere Geschäfts-
zweige zu bildenden Kommissionen das Nöthige zu bestimmen.
8 83.
Jedes Mitglied des Schulvorstandes hat das Recht, die Schule zu be-
suchen und dem Unterrichte beizuwohnen. Der Vorsitzende des Schulvorstandes
soll von diesem Rechte thunlichst allmonatlich einmal Gebrauch machen. Die
Abstellung dabei etwa wahrgenommener Mängel ist im Schulvorstande zu be-
antragen.
5 84.
Der Schulvorstand hat im Allgemeinen für die Vollziehung der das
Schulwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der vorge-
setzten Behörden zu sorgen.
Insbesondere hat derselbe die in den nachstehenden Paragraphen ausge-
führten Obliegenheiten.
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Schulgebäude im ge-
hörigen Stande und mit Inventar, Lehrmitteln u. s. w. genügend au gestattet
sind 13 bis 15 —.