Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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In Fällen, die keinen Aufschub leiden, kann der Vorsitzende einen Be- 
schluß fassen, der dann unverzüglich den anderen Mitgliedern zur nachträglichen 
Genehmigung mitzutheilen ist. 
5 80. 
Bei Stimmengleichheit im Schulvorstande ist die Stimme des Vorsigenden 
die entscheidende. 
8 81. 
Der Vorsitzende kann, wenn er gegen die Ausführung eines Beschlusses 
des Schulvorstandes Bedenken trägt, dieselbe aufschieben, hat aber dann unver- 
züg lich die Entscheidung der vorgesetzten Behörde darüber einzuholen. 
§5 22. 
Dem Schulvorstande bleibt es überlassen, seine Geschäftsordnung näher 
festzustellen, dabei auch wegen der über die Beschlüsse zu machenden Nieder- 
schriften und wegen der für einzelne Angelegenheiten oder besondere Geschäfts- 
zweige zu bildenden Kommissionen das Nöthige zu bestimmen. 
8 83. 
Jedes Mitglied des Schulvorstandes hat das Recht, die Schule zu be- 
suchen und dem Unterrichte beizuwohnen. Der Vorsitzende des Schulvorstandes 
soll von diesem Rechte thunlichst allmonatlich einmal Gebrauch machen. Die 
Abstellung dabei etwa wahrgenommener Mängel ist im Schulvorstande zu be- 
antragen. 
5 84. 
Der Schulvorstand hat im Allgemeinen für die Vollziehung der das 
Schulwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der vorge- 
setzten Behörden zu sorgen. 
Insbesondere hat derselbe die in den nachstehenden Paragraphen ausge- 
führten Obliegenheiten. 
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Schulgebäude im ge- 
hörigen Stande und mit Inventar, Lehrmitteln u. s. w. genügend au gestattet 
sind 13 bis 15 —.
	        
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