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ʒ 86.
Der Schulvorstand hat zu überwachen, daß den schulpflichtigen Kindern,
die sich in der Schulgemeinde aufhalten, genügender Unterricht ertheilt wird,
und daß die in die Volksschule aufgenommenen Kinder die Schule regelmäßig
besuchen — § 17 ff. —
8 387.
Der Schulvorstand hat demnach darüber zu entscheiden, ob ein in das
schulpflichtige Alter — § 18 — eingetretenes Kind, welches nach dem Willen der
Eltern 2c. die Volksschule nicht besuchen soll, anderweit genügend unterrichtet wird
— § 17 —, ingleichen darüber, ob der Beginn des Schulbesuches eines in das
schulpflichtige Alter eingetretenen Kindes ausnahmsweise aufzuschieben sei — § 18 —.
§ 88.
Die Aufnahme eines Kindes in die Schule zu einer anderen Zeit, als zu
Anfang des Schuljahres — § 19 —, sowie vor Erreichung des schulpflichtigen
Alters — § 20 —, bedarf der Genehmigung des Schulvorstandes.
ʒ 89.
Ausnahmen von der in Betreff der Entlassung der Kinder aus der Schule
geltenden Regel — § 23 — erfordern die Genehmigung des Schulvorstandes.
8 90.
Befreiung eines die Volksschule besuchenden Kindes von einzelnen
Unterrichtsgegenständen — §§ 25 und 26 — kann nur vom Schulvorstande
ertheilt werden.
§ l.
Der Schulvorstand hat die Eltern rc. der die Volksschule besuchenden
Kinder zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten der Schule gegenüber nach Maßgabe
der §§ 10, 11 anzuhalten, nöthigenfalls nach Anleitung der §§ 12, 13 das weiter
Erforderliche zu verfügen.
*im-r
Der Schulvorstand hat, wenn ein im schulpflichtigen Alter stehendes Kind,
dessen Eltern 2c. in der Schulgemeinde sich aufhalten, außerhalb des Fürstenthums
untergebracht wird, sich nachweisen zu lassen, daß dasselbe dort genügenden Unter-
richt erhält.