Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 104. 
Der Schulvorstand hat wegen etwaiger Theilnahme der Geistlichen am 
Unterricht — § 57—, wegen Anstellung von Lehrerinnen — § 58 —, sowie wegen 
Vermehrung der Lehrerzahl — § 56 — bei der vorgesetzten Behörde das Er- 
forderliche zu beantragen. 
’5 105. 
Bei Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand wegen einstweiliger 
Verwaltung und demnächstiger Wiederbesetzung derselben das Nöthige einzuleiten 
— 6P 52 bis 55 —. 
Die Lehrprobe des Neuanzustellenden ist in Gegemvart des Schulvor- 
standes abzulegen, welcher über das Ergebniß derselben sein Gutachten abzu- 
geben hat. 
Die Einführung und Inpflichtnahme nen angestellter Lehrer geschieht durch 
den Schulvorstand. 
8 106. 
Der Schulvorstand hat dafür zu sorgen, daß den Lehrern ihre Besoldungs- 
bezülge vollständig und rechtzeitig zugehen — § 61 —. 
Wegen etwaiger Uebertragung von Dotationstheilen einer Schulstelle auf 
eine andere — § 61 — hat derselbe der vorgesetzten Behörde Vorschläge zu 
machen. 
8 107. 
Der Schulvorstand hat, wenn ein Lehrer die Entbindung von gewissen 
niederen Leistungen beantragt — § 67 Absatz 2 —, sich darüber mit der be- 
treffenden Gemeinde und kirchlichen Behörde ins Benehmen zu setzen und alsdann 
bei der vorgesetzten Schulbehörde das Erforderliche zu beantragen. 
2. Distrihtsschulinspektoren. 
8 108. 
Zum Zuwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die 
Staatsregierung Inspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schulbezirke. 
Hierzu sollen geeignete Schulmänner bestimmt werden.
	        
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