Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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4. Ministerialabtheilung für Kirchen- und Schulsachen. 
8 119. 
Die Oberaufsicht über das Schulwesen liegt der Ministerialabtheilung 
für Kirchen= und Schulsachen als obere Schulbehörde ob. 
Dieselbe hat namentlich wegen der zur Kontrole des Schulbesuchs zu 
führenden Schülerverzeichnisse und Versäumnißtabellen, der geeigneten Handhabung 
der Schulzucht, der abzuhaltenden Schulprüfungen und zu ertheilenden Zensuren, 
der Klassenabtheilungen, Lehr= und Stundenplänc, der Unterrichtsmittel rc. die 
nöthigen allgemeinen Vorschriften ergehen zu lassen. 
120. 
Gegen Verfügungen der Kirchen= und Schulkommissionen findet Berufung 
an die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen statt. 
8 121. 
Die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen hat über Ein- 
und Ausschulungen — § 2 ff. —, sowie über die den Schulgemeinden aus 
Staatsmitteln zu gewährende Beihülfe für Schulzwecke — § 16 —, ingleichen 
über die Einziehung bestehender und Gründung neuer Schulstellen — § 56 — 
zu entscheiden. # 
* 122. 
Zur Veräußerung unbeweglicher Vermögensstücke, Aufnahme von Anleihen 
für die Schulgemeinden und Beschlüssen, welche eine Verminderung des Kapital- 
vermögens derselben zur Folge haben, ist die Genehmigung der Ministerial- 
abtheilungen für Kirchen= und Schulsachen und des Innern erforderlich. 
8 123. 
Die landesherrliche Bestätigung gewählter Lehrer und die landesherrliche 
Erneunung von Lehrern ergeht durch die Ministerialabtheilung für Kirchen- und 
Schulsachen. 
8 124. 
Statutarische Bestimmungen für einzelne Schulgemeinden über Gegen- 
stände des Schulwesens bedürfen, um Geltung zu haben, der Bestätigung der 
Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
	        
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