Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden 
Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Versicherungsanstalt, 
entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un- 
begründet hält. 
12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invaliden= 
rente ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren. 
III. Entgegennahme und Vorbereltung der Auträge auf Beitragserstattung. 
& 57 Ziff. 1, § 128.) 
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 8§ 42 
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei 
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antrag- 
steller seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Ver- 
sicherte zuletzt beschäftigt war. 
Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstande angebracht werden. 
Dieser hat die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen und den Antrag an die 
untere Verwaltungsbehörde oder in deren Auftrag an die Thüringische Ver- 
sicherungsanstalt weiterzugeben. 
14. Die Einreichung des Antrages kann schriftlich oder zu Protokoll er- 
folgen. Dem Antrage sind in jedem Falle beizufügen die letzte Quittungskarte 
des Versicherten, dessen Beiträge erstattet werden sollen, und die Aufrechnungs- 
bescheinigungen früherer Qnittungskarten, soweit der Antragsteller sie besitzt 
bei Secleuten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen Nachweise „ sowie 
der Ausweis über etwa anzurechnende, aus den Qnuittungskarten nicht ersichtliche 
Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§§ 30, 31), sofern ohne diese An- 
rechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen (§§ 42, 14) oder der Erfüllung 
der Wartezeit (& 4) nicht geführt werden kann. Außerdem sind, sofern nicht 
das von der Thüringischen Versicherungsanstalt herausgegebene Antragsformular 
zur Verwendung kommt und sachgemäß ausgefüllt ist, beizufigen: 
a. sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte 
ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde, 
. sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem 
höheren Betrage als die zu erwartende Iiwalidenrente beziehen, den 
Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen
	        
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