Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vor- 
führungslisten einzutragen und vom Vormusterungskommissar zu bescheinigen; 
der Gemeindevorstand erhält eine Ausfertigung zurück. 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung hat der Kommissar auch die 
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der vorhandenen kriegsbrauch- 
baren Fahrzeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen 
selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften 
besichtigt werden, vereinbart der Kommissar mit den Landräthen. 
§ . 
Das Ergebniß der Musterung stellt der Kommissar in einer Uebersicht 
nach dem Muster Anlage I) zusammen;: diese ist durch den betreffenden Kavallerie= 
Brigadekommandeur dem Generalkommando zum 15. November jedes Jahres 
einzureichen. 
Den Landräthen hat der Kommissar Abschriften der Uebersicht bezw. 
Auszüge aus derselben zu übersenden, welche von den genannten Beamten dem 
Ministerinm vorzulegen sind. 
V 
". 
89. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Landräthe dem 
Kommissar mitzutheilen, welcher hiernach die von ihm geführten Listen berichtigt 
und dem Generalkommando Meldung erstattet. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders 
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem 
Ministerium angeordnet werden. 
B. Perfahren bei Heschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben 
hat das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für 
dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
	        
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