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8 11.
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be-
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
er Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent-
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber
noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachwrislich der
Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militär-
beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizicren, Sanitätsoffizieren
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung
bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt
und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungobefehls bis nach Beendigung
der Pferdcaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit
der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich
der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirks oder an solche Offiziere,
Sanitätgoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil-
machung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung
sofort allgemein bekannt zu geben.
8 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das General-
kommando im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobil-
machungspferden auf die einzelnen Bezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kricegsbrauchbaren Pferden
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile
zu berücksichtigen. Da es von großer Bedentung für die Schlagfertigkeit des