Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium, 
an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des zweiten Mobilmachungstages ist grundsätzlich der 
späteste Termin für den Beginn der Aushebung. 
* 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Landrath oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, 
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militär- 
kommissar, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so 
bestimmt das Ministerium schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren 
Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Land- 
rath zuzuziehender Thierarzt und 
2) drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jahren zu 
wählende Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder 5 
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu vereidigen, und 4 # 
beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National & 
beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben 
gewählt, von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thier- 
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche 
über die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch 
die unterm 13. Juli 1898 Allerhöchst genehmigte Ausführungsverordnung zum 
Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. 
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