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Es werden zunächst die letgenannten Pferde gemäß § 6 durch den
Militärkommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer
nochmaligen Prüfung unterzogen.
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt
aufzustellen. Im Allgemeinen ist die frithere Klassifizirung durch den Vor-
musterungs-Kommissar maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Um-
bestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen.
Die ftir kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
8 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk
festgesehte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als
Reserve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht dic erforderlichen
Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch dic besten Pferde der nächst niedrigeren
Klasse zu decken.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die 2
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen snitib
zur Abschätzung.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht ab-
genommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich an-
gedrohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur
Verfügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor-
führung an einem späteren Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wie viele weitere kriegs-
brauchbare Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirke noch vorhanden
sind. Das Ergebniß ist dem Ministerium und dem Generalkommando nach
Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden.
§ 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist
nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen
und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung ab-
zusehen.
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