179
8 24.
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung
und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde
statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der
Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen,
als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszmvählen. Die ab-
genommenen Pferde werden in ein National nach Anlage E eingetragen.
Anlage (i enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der gea
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach
Anlage IIl ist die Tawerhandlung aufzunehmen.
25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß
äum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen
zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit
diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden
können, hat das Generalkommando schon im Frieden die Einberufung von Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve vorzusehen. Nöthigenfalls
ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die
Mitwirkung der betreffenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die
Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa
: Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs-
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die
Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen trausportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf
dem Nückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Qnartier
und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der
Militärverwaltung.
45