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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportflihrer rechtzeitig die
erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen
und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten,
letztere nach dem Tagessatze von 12000 Hafer, 7500 xg Hen und 3000 ; Stroh
für besonders schwere Zugpferde und von 6000 8g Hafer, 2500 g Heu und
1500 gx Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage (§ 19) für letztere
aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit cinem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu
versehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende
Bescheinigung darin eingetragen:
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
............... Pferden mit
einer Shelammttar- v-“en .. M.
geschriben -........ Mark,
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Dalum.)
Die Aushebungs-Kommission.
(Unterschristen.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unierschriften.)“
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizu-
ftigen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar
über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in
dem Verzeichniß der angekanften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör G 24)
eingetragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver-
zeichnis als Rechnungsbelag beizufügen ist.