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g 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirks wegen nachträglich er-
kannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind
zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit
die übrigen bereito als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander=
gegangen sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter
Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde
aus, läßt sie abschätzen und den Truppentheilen zuführen.
8 n0.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem
Ministerium über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen.
* 31.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu haltenden
Befehlen, den Nationalen (Anlage 12), Eidesformularen (Anlage #), Verzeichnissen
(Anlage Il), Anerkenntnissen (Anlage )) und Uebersichten über das Aushebungs-
geschäft (Anlage K), sowie die Bestimmungstäfelchen hat das Ministerium für
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den
Landräthen in genügender Anzahl zu übenrweisen. Die Liquidationen über die
Beschaffungskosten der Formulare sind von dem Ministerium aufzustellen und an
die zuständige Intendantur zur Anweisung zu übersenden.
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheinc, sowie der
den Transportführern zu behändigenden Qnittungsformulare über Natural-
verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Be-
schaffung und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und
Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde.
* 32.
Erscheint für einzelne Truppentheile einc besonders schleunige Gestellung
von Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit
dem Ministerium.
8 33.
Wo in vorstehenden Bestimmungen von dem Ministerium die Rede ist,
ist darunter allenthalben das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere,
zu vorstehen.