Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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g 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirks wegen nachträglich er- 
kannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind 
zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit 
die übrigen bereito als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander= 
gegangen sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter 
Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde 
aus, läßt sie abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
8 n0. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem 
Ministerium über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten 
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 
* 31. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu haltenden 
Befehlen, den Nationalen (Anlage 12), Eidesformularen (Anlage #), Verzeichnissen 
(Anlage Il), Anerkenntnissen (Anlage )) und Uebersichten über das Aushebungs- 
geschäft (Anlage K), sowie die Bestimmungstäfelchen hat das Ministerium für 
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den 
Landräthen in genügender Anzahl zu übenrweisen. Die Liquidationen über die 
Beschaffungskosten der Formulare sind von dem Ministerium aufzustellen und an 
die zuständige Intendantur zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheinc, sowie der 
den Transportführern zu behändigenden Qnittungsformulare über Natural- 
verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Be- 
schaffung und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und 
Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. 
* 32. 
Erscheint für einzelne Truppentheile einc besonders schleunige Gestellung 
von Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit 
dem Ministerium. 
8 33. 
Wo in vorstehenden Bestimmungen von dem Ministerium die Rede ist, 
ist darunter allenthalben das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
zu vorstehen.
	        
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