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3. Aller.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am ge-
eignetsten für den Kriegodienst.
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar.
4. Augeeigneles Material.
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte
Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militär-
dienst untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften
Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten,
Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu
Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußzerer Verletzung und nicht
von innerer Krankheit herrührt.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch
Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form
nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht
mehr angenommen hat.
5. Auswahl.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu be-
achten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen,
und daß alsdann ein oder der andere umwesentliche Fehler, der unter anderen
Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur
Zurückstellung geben kann.
6. Haslbarkeit sr gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften
beim Pferde, deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem
Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Ver-
käunfers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und
die Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb
bestimmter Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rück-
gang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen
der Gewährleistung in Kraft.