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Anlage 6G (zu § 2.).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen
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Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über
14 Centner wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder
Eisen und windestens 18 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen
ferner mit 2 Stenerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und
einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines
Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber
nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Jelgenkranz
mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die
der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die Breite
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleise-
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmworrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretter-
boden zu bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopf-
wänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines Sitz-
brettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswert. Spann-
ketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungoraum von der
Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindesten - 2,25 chm betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt-
oder BSielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen
Zugstränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine
von Hauf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit
Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche
Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.