Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum bkaßf füngem Linie. 
No. 608. 
Inhalt: Miisterin Verfügung vom 22. Seplember 1#00 zur Ausführung der Unsallversicherunnoesete 
0. Inni 1000 in der Fassung der Belanmmachung vom 5. Juli liun) (Neichogesetkblatt 
S. „/ 
  
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Ministerial-Verfügung 
vom 22. September 1900 
zur Ausführung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1000 
in der Fassung der Bekauntmachung vom 5. Juli 1000 (Reichsgesetz- 
blatt S. 573). 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze, des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, des Unfallversiche= 
rungagesetzes für Land= und Forstwirthschaft und des Bau-Unfallversicherungs- 
gesetzes wird andurch Folgendeo bestimmt: 
1. Unter „Gemeindebehörde“ und „Ortspoligeibehörde“ ist der Gemeinde- 
vorstand zu verstehen. 
2. Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden den 
Fürstlichen Landrathsämtern, in der Stadt Gera dem Stadtrathe daselbst 
übertragen. 
3. „Höhere Verwaltungsbehörde“ ist das Fürstliche Ministerium, Ab- 
theilung für das Innerc. 
4. Als „weitere Kommunalverbände“ haben die Bezirke zu gelten. 
Ausgegeben am 26. Septlember 1900.
	        
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