Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlüngerung 
gewährt werden. 
Artihel 4. 
Die landespolizeiliche Prüfung und die Feststellung der Bauentwürfe für 
die Bahn bleibt jeder der hohen Regierungen innerhalb Ihres Staatsgebieto vor- 
behalten. Die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn (Artikel 2) er- 
forderlichen Grund und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen 
für Ihr Gebiet der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen, insoweit 
ihr nicht dasselbe kraft Landesgesetzes zusteht. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie 
über die in Ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf statt- 
findenden Vetrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft 
im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in deren 
Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz ½#7 überlassen. Auch sind die erst- 
genaunten Regierungen damit einverstandtn, daß die Bestimmung über die 
Dotirung der Reseruc= und des Erneuerungs-Fonds, sowie die Genehmigung und 
die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarise auch in Beziehung auf den in 
Ihrem Gebicte gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen 
Regierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die außer- 
preußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, 
als für die Strecke in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife, sowie 
der Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich 
Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie thunlichste Berücksichtigung finden. 
Artikel 7. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsausprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
Gebiete sie entstanden sind.
	        
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