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Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlüngerung
gewährt werden.
Artihel 4.
Die landespolizeiliche Prüfung und die Feststellung der Bauentwürfe für
die Bahn bleibt jeder der hohen Regierungen innerhalb Ihres Staatsgebieto vor-
behalten. Die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn (Artikel 2) er-
forderlichen Grund und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen
für Ihr Gebiet der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen, insoweit
ihr nicht dasselbe kraft Landesgesetzes zusteht.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie
über die in Ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf statt-
findenden Vetrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft
im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in deren
Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz ½#7 überlassen. Auch sind die erst-
genaunten Regierungen damit einverstandtn, daß die Bestimmung über die
Dotirung der Reseruc= und des Erneuerungs-Fonds, sowie die Genehmigung und
die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarise auch in Beziehung auf den in
Ihrem Gebicte gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen
Regierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die außer-
preußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen,
als für die Strecke in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife, sowie
der Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich
Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie thunlichste Berücksichtigung finden.
Artikel 7.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsausprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
Gebiete sie entstanden sind.