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fallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetz-
gebung andere, für den Konzessionar alodann maßgebende Bestimmungen getroffen
werden. Im lUiebrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
Der Konzessionar ist ferner nicht berechtigt aus der Bestimmung in
Artikel 2 Absatz 2 des Staatsvertrags einen Rechtsanspruch auf finanzielle
Leistungen irgend einer Art für die daselbst erwähnte Abzweigungslinie gegen-
über dem Staate oder cinem Staatsangehörigen herzuleiten.
VII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministeriums, Abtheilung für die Finanzen
oder der obersten Reichs-Aussichtsbehörde die Voranssetzungen wegfallen, unter
denen auf die Vahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Kon-
zessionar verpflichtet, auf Erfordern der bezeichneten Ministerialabtheilung die
baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupt-
eisenbahnen bestehenden Bestimmungen den Anordnungen der Ministerialabtheilung
entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb
der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staats-
regierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehöür gegen Gewährung der
in § 42 Nr. 4 unter a, b und c des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. No-
vember 188 bezeichneren Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf
den Bau der Bahn innerhalb des Fürstenthums Reuß j. L. verwendeten Anlage-
kapitals an den Staat oder einen von der Staatoregierung zu bezeichnenden
Dritten ubzutreten.
VIII.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde erfolgt
erst, nachdem die Königlich Preußische Regierung für die im Preußischen Staats-
gebiete gelegene Strecke die Konzession ertheilt und die Hinterlegung der unter
IV 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 15. Oktober 1900.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(l. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt.