Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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81. 
Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesetzesvorschriften haben zu gelten: 
als Landes-Zentralbehörde: das Ministerium; 
als höhere Verwaltungsbehörde: das Ministerium, Abtheilung 
für das Innere; 
. als untere Verwaltungsbehörden: 
u. in den Städten Gera und Schleiz die Stadtgemeindevorstände, 
b. im übrigen die Landrathsämter; 
als Polizeibehörden und Ortspolizeibehörden: die Gemeinde- 
vorstände; 
als beamtete Aerzte: die Bezirksärzte; 
u als Gesundheitsbehörde und Ortsgesundheitsbehörde, der 
Bezirksarzt; 
als weitere Kommunalverbände: die Bezirke; 
als kommunale Körperschaften: 
die politischen Gemeinden, 
die Bezirke. 
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8 2. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere und die Landrathsämter 
haben das zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erforderliche Ver- 
fahren der ihnen unterstellten Behörden zu überwachen und sind jederzeit, 
namentlich bei lässiger oder nicht vorschriftsmäsiger Handhabung der bestehenden 
Vorschriften oder, wenn sich für mehrere Ortschaften dieselben Mahnahmen nöthig 
machen, ohne Weiteres befugt, das Erforderliche selbst anzuordnen. 
§ 3. 
Die Polizeibehörden haben alle auf Grund von § 1 des Gesetzes an sie 
gelangenden Anzeigen in Ur- boer Abschrift umgehend an den Bezirksarzt weiter 
zu geben und haben außerdem über den Ausbruch und den Verdacht des Auf- 
tretens einer der in § 1 des Gesetzes genannten Krankheiten unverzüglich und 
zwar, soweit die Städte Gera und Schleiz in Betracht kommen, dem Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, im Uebrigen den Landrathsämtern Anzeige zu er- 
statten. Im Falle von Gefahr sind sie verpflichtet, auch ohne erst die Erklärung 
des Bezirksarztes abzuwarten, ohne Weiteres selbstständig die erforderlichen Ab- 
wehrmaßregeln zu treffen.
	        
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