Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 24. Februar 1894, die 
Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten betreffend, (Amts= und Verordnungs- 
blatt S. 99) bleiben mit den sich aus dem Gesetze hinsichtlich der Anzeigepflicht 
bei Erkrankungen und Todesfällen an Cholera, Fleckfieber und Pocken 
ergebenden Modifikationen auch fernerhin in Kraft. 
Gera, den 6. März 1901. 
Eürstlich Reuß-M. Ministerinm. 
Engelhardt. 
O 
Grundsätßze, 
die hei der Bellämpfung der Best zu beobachten find. 
1. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige Fälle 
thunlichst zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch 
die Pest bedroht erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bestehende 
Anzeigepflicht hinzuweisen. Auch haben sic eine Belehrung der Bevölkerung in 
dem Sinne eintreten zu lassen, daß als pestverdächtige Erkrankungen, insbesondere 
schnell entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen des Allgemein- 
befindens verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere 
Ursache für diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem 
festgestellten Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu gelten haben alle 
Erkrankungen und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem gefährdeten 
Orte oder Bezirke sich ereignen. Geeignet erscheinenden Falles sind bezüigliche 
Bekanntmachungen während der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen. 
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung empfiehlt es sich, die Benutzung 
unfrankirter Postkarten, welche auf der Vorderseite den Vermerk „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen, thunlichst zu fördern. Zu diesem Behufe haben die Polizei- 
behörden einen entsprechenden Vorrath solcher Karten zu beschaffen, mit einem 
Abdruck ihres Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen und in Zeiten drohender 
Pestgefahr unentgeltlich für die Benutzung zur Verfügung zu stellen, insbesondere 
an Aerzte, Krankenpfleger, Leichenschauer 2c. zu vertheilen. Die Postkarten sollen 
auf der Rückseite den aus der Anlage ersichtlichen Vordruck erhalten.
	        
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