Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für 
die sicher festgestellten Pestrfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend 
zu führen. 2 5 
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder den äsz 
Verdachte des Auftretens der Pest Kenntniß erhalten, für eine thunlictt beschleunigte 
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen. 
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes 
vorliegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgültige Feststellung 
dieser Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den 
Landes-Zentralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich 
an Ort und Stelle entsendet werden. Das Ergebniß der Untersuchung ist un- 
verzüglich dem Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzutheilen. 
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5 
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mittheilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt 
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten 
sind die Mittheilungen durch besondere Boten zu übersenden, sofern dies zu 
größerer Beschleunigung beiträgt. 
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfälle ist den mit dieser 
Aufgabe betrauten Sachverständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch 
sind die zuständigen Stellen mir einer Anleitung zur Entnahme und Versendung 
pestverdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden 
vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt.“) 
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat 
die Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits= oder 
Todesfall sich zeigt, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den 
Ermittelungen über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen 
Maßregeln anzuordnen. 
Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht 
als unbegründet sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche 
Pestfälle handelt. 
Die Auleitung zur Entnahme und Versendung pestverdächtiger Untersuchungsobielte sier 6. 
sich als B C beineiünt.
	        
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