Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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2. 
Der § 7 wird dahin abgeändert: 
Hebammen, welche wegen Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit 
in ihrer Familie oder wegen Berührung mit nachweislich am Kindbett- 
fieber erkrankten Woöchnerinnen sich der Ausübung ihres Gewerbes auf 
Grund der Bestimmungen der Hebammenordumg bez. der Weisungen 
des Bezirkoarztes zeitweilig enthalten müssen, ist für den betreffenden 
Zeitraum eine tägliche Entschädigung von drei Mark aus der Staats- 
kasse zu gewähren. 
3. 
Hinter dem § 9 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
10. 
Die Höhe der von den Hebammen zu beanspruchenden Gebühren 
unterliegt der freien Vereinbarung der Betheiligten. 
8 11. 
Kommt zwischen letzteren eine Vereinbarung nicht zu Stande, 
so haben die in der sub angefügten Gebührentaxe enthaltenen Be- 
stimmungen als Norm zu dienen. 
8 12. 
Falls über die Bemessung der Gebühren innerhalb des Rahmens 
dieser Bestimmungen Streitigkeiten entstehen, so hat das Landrathsanit 
bez. in den Städten der Stadtgemeindevorstand (Stadtrath) die Ge- 
bühren nach Gehör des Bezirksarztes unter Berücksichtigung der Um- 
stände des jeweiligen Falles, sowir der Vermögensverhältnisse der 
Zahlungspflichtigen festzusetzen. Diese Festsetzung ist nicht vollstreckbar, 
jedoch beim Beschreiten des Rechtsweges für den Richter bindend. 
§ 13. 
Die in dem § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1871 (Gesetz- 
sammlung Bd. XVI. S. 455) geordnete Unterstützungspflicht der Armen- 
verbände erstreckt sich auch auf die Gewähr der Hebammenhilfe bei 
Entbindung und Pflege hilfsbedürftiger Personen.
	        
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