Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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A. 
Gebührentare für die Hebammen. 
1. Für eine natürliche Geburt . . . . . 7,00 bis 20,00 M. 
2. Für eine Zwillingsgeburt . 9,00 „ 30,00 „ 
3. Für eine schwierige Geburt . .7,00»:10,00» 
Anmerkung. In den Sätzen unter 1—3 e die 
Gebühr für die gewöhnliche Wochenpflege während der 
ersten neun Tage mit enthalten. 
4. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 
zehnten Tage nach der Geburt täglich . . .1,00,,l,50,, 
5. Für eine verlangte Nachtwache . . . .2,0t)»:z,00» 
6. Für ein Klystier zu geben . . . .— 0,50,, 
7. Für den Beistand bei einem Abortus . .2,00»3,00» 
8. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur T 
lichen Wochenpflege gehört, bei Tag 0,50 „ 1,00 „ 
bei Nacht . .1,00»1,50» 
9. Für die Einlegung des Katheters . — 0,50» 
10. Für die verlangte Untersuchung einer Schwangeren 
oder Kranken . 100»2,00,, 
11. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnortes der Hebamme 
erhöhen sich die Sätze unter Nr. 1—3 um je 1 bis 3 M. lj nach der 
Entfernung). 
Bei anderen geburtshülflichen Verrichtungen hat die Hebamme unter der 
gleichen Voraussetzung außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den 
Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse) 
oder auf Gewährung eines Weggeldes von 15 Pfennig für jedes zurückgelegte 
oder angefangene Kilomcter.
	        
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