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A.
Gebührentare für die Hebammen.
1. Für eine natürliche Geburt . . . . . 7,00 bis 20,00 M.
2. Für eine Zwillingsgeburt . 9,00 „ 30,00 „
3. Für eine schwierige Geburt . .7,00»:10,00»
Anmerkung. In den Sätzen unter 1—3 e die
Gebühr für die gewöhnliche Wochenpflege während der
ersten neun Tage mit enthalten.
4. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom
zehnten Tage nach der Geburt täglich . . .1,00,,l,50,,
5. Für eine verlangte Nachtwache . . . .2,0t)»:z,00»
6. Für ein Klystier zu geben . . . .— 0,50,,
7. Für den Beistand bei einem Abortus . .2,00»3,00»
8. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur T
lichen Wochenpflege gehört, bei Tag 0,50 „ 1,00 „
bei Nacht . .1,00»1,50»
9. Für die Einlegung des Katheters . — 0,50»
10. Für die verlangte Untersuchung einer Schwangeren
oder Kranken . 100»2,00,,
11. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnortes der Hebamme
erhöhen sich die Sätze unter Nr. 1—3 um je 1 bis 3 M. lj nach der
Entfernung).
Bei anderen geburtshülflichen Verrichtungen hat die Hebamme unter der
gleichen Voraussetzung außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den
Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse)
oder auf Gewährung eines Weggeldes von 15 Pfennig für jedes zurückgelegte
oder angefangene Kilomcter.