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Kranstheit und Militärdienst.
§* 5.
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden
brauchen, diejenigen vollen Wochen (vom Montag bis Sonntag gerechnet) in
Anrechnung gebracht, während deren Versicherte
1. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedeus-, Mobilmachungs= oder
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind,
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst-
leistungen verrichtet haben,
wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank-
heit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit
gleichgeachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette
für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbaounfähigkeit, aber höchstens für
sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet.
Die Anrechmung findet nicht statt,
a) wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch
Trunkfälligkeit zugezogen hat,
b) wenn die Krankheit oder Militärdienstzeit in eine Zeit fällt, während
der der Versicherte in der Regel Lohnarbeit nicht verrichtete (Saisonarbeit).
Ueber die Dauer der Krankheit ist den Versicherten eine Bescheinigung
nach Maßgabe des anliegenden Formulars zu ertheilen (vergl. Anlage Al.
Freiwillige Persccherung.
§ 6.
Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus-
scheiden, können das Versicherungsverhältniß durch Zahlung der Beiträge fort-
setzen (Weiterversicherung, Gesetz § 14, Abs. 2)