Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Kranstheit und Militärdienst. 
§* 5. 
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden 
brauchen, diejenigen vollen Wochen (vom Montag bis Sonntag gerechnet) in 
Anrechnung gebracht, während deren Versicherte 
1. behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedeus-, Mobilmachungs= oder 
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind, 
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst- 
leistungen verrichtet haben, 
wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank- 
heit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind. 
Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den 
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben. 
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit 
gleichgeachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette 
für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbaounfähigkeit, aber höchstens für 
sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
Die Anrechmung findet nicht statt, 
a) wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch 
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch 
Trunkfälligkeit zugezogen hat, 
b) wenn die Krankheit oder Militärdienstzeit in eine Zeit fällt, während 
der der Versicherte in der Regel Lohnarbeit nicht verrichtete (Saisonarbeit). 
Ueber die Dauer der Krankheit ist den Versicherten eine Bescheinigung 
nach Maßgabe des anliegenden Formulars zu ertheilen (vergl. Anlage Al. 
Freiwillige Persccherung. 
§ 6. 
Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- 
scheiden, können das Versicherungsverhältniß durch Zahlung der Beiträge fort- 
setzen (Weiterversicherung, Gesetz § 14, Abs. 2)
	        
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