Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gegen freiwillig Versicherte (§ 6 oben) sind Beitreibungsanträge niemals 
zu stellen. 
Peberegister. 
5 #. 
Der Zweck des Heberegisters ist die Feststellung des Beitragosolls, d. h. 
der Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder 
zu jedem Hebetermin zu zahlen sind, und der Nachweis der verbliebenen Bei- 
tragsrückstände. 
Das Heberegister muß mindestens nachweisen: 
die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten 
Versicherten, 
Geburtstag und ahr der Letzteren, 
Tag der An= und Abmeldung, 
die Berechnung der terminlichen Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesammtsumme der von jedem Arbeitgeber terminlich zu leistenden 
Beiträge, 
die Markenzahl hinterlegter Onittungskarten bei Eingang und Aus- 
didinng derselben, sowie den Tag der Aushändigung der 
Letzt 
Das e0benait. st deshalb nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die 
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, sofern nicht die Folge der Konten 
nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto 
ist Raum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten 
vorzusehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invalidenversicherung 
sind in besonderen Spalten einzutragen (vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung 
ist durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte 
ersichtlich zu machen. Die Venutzung verschicdenfarbiger Tinten zum Eintrag 
der Kranken= und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen. 
Am Schlusse des Heberegistero oder in einem besonderen Hefte sind die 
terminlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und 
die Gesammtsumme der berechneten Beiträge für das Rechnungsjahr zu er- 
mitteln (Anlage O. 
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Jnvalidenversicherungsbeilräge 
im Cohnbuche nachweisen und die Markenverwendung innerhalb jeder Lohnzahlungs- 
periode bewirken, können von Führung eines besonderen Hoberegisters absehen.
	        
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