Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Kafsebuch. 
* 10. 
In dasselbe sind 
der eiserne Bestand (§ 18), 
die eingehobenen Beiträge, 
die zwecks Markenankaufs an die Postanstalten abgeführten Beträge, 
die von der Post gekauften und 
die verwendeten Beitragsmarken (uogl. § 12 unten) nach Zahl und 
Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten 
den jeweiligen Bestand an Geld und Marken erkennen läßt (Anlage D). 
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor die Zahlung leistende Person das Kasselobal (die Wohnung des Kassirers) 
verlassen hat. 
Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen, kann von der Aufsichtsbehörde 
mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt die Führung 
dieses Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Ein- 
nahmebuchs der Krankenkasse die Beitragseinnahme für die Invalidenversicherung 
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe- 
termin (mittels handschriftlicher oder durch Stempeldruck bewirkter Angabe des 
Entwerthungsdatums) unterm Kontenabschluß bescheinigt wird. 
Beitragomarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind, 
müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs- 
register eingetragen werden. 
Dasselbe hat folgende Angaben zu enthalten: 
Konto des Arbeitgebers, 
Name der Versicherten, 
Zeitangabe, für welche die Verwendung erfolgt, 
Anzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken. 
Alsbald nach #richung, - Beiträge ist das Vorschußverwendungs- 
register zu berichtigen (ugl. Anl. 
uorne. 
811. 
Die für die Krankenkasse bestimmten An- und Abmeldungen sind zugleich 
für die Invalidenwersicherung wirksam. 
*nt
	        
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