Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhält- 
nisses Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistet werden, so ist die Ab= und 
Anmeldung für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten 
Arbeitgeber auch dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungs- 
verhältnisses beabsichtigt wird. 
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 M. belegt 
werden (Gesetz § 179 in Ver bindunn mit § 20 der Satungen der Versicherungsanstalt). 
Im Falle des Abs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere An= und 
Abmeldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in einzelnen 
Wochen durch Vorlegung ordnungsmäßig geführter Lohnlisten geführt wird. 
Beitragsmarklen. 
* 12. 
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Bei- 
träge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei 
einer innerhalb des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der 
sonst bekannt gegebenen Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Qnittungs- 
karten der Versicherten einzukleben (vergl. §§ 15 und 18 unten). 
Das Einkleben der Marken hat sofort oder längstens innerhalb einer 
Woche nach Ablieferung der Beiträge zu geschehen. 
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der ein- 
zelnen Felder der Quittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden 
werden (Gesetz § 149). 
Eutwerthung der RMarklen. 
8 13. 
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen. 
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzelnen 
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungs- 
tag in Ziffern dentlich vermerkt wird, 
z. V. (Market 
15. 3. oo
	        
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