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Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhält-
nisses Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistet werden, so ist die Ab= und
Anmeldung für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten
Arbeitgeber auch dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungs-
verhältnisses beabsichtigt wird.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 M. belegt
werden (Gesetz § 179 in Ver bindunn mit § 20 der Satungen der Versicherungsanstalt).
Im Falle des Abs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere An= und
Abmeldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in einzelnen
Wochen durch Vorlegung ordnungsmäßig geführter Lohnlisten geführt wird.
Beitragsmarklen.
* 12.
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Bei-
träge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei
einer innerhalb des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der
sonst bekannt gegebenen Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Qnittungs-
karten der Versicherten einzukleben (vergl. §§ 15 und 18 unten).
Das Einkleben der Marken hat sofort oder längstens innerhalb einer
Woche nach Ablieferung der Beiträge zu geschehen.
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der ein-
zelnen Felder der Quittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden
werden (Gesetz § 149).
Eutwerthung der RMarklen.
8 13.
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzelnen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungs-
tag in Ziffern dentlich vermerkt wird,
z. V. (Market
15. 3. oo