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Ouittungskarten.
11.
Die QOnittungskarten werden den Krankenkassen 2c. unentgeltlich von der
Thüringischen Landes- Versicherungoanstalt geliefert und sind, von den Ausnahmen
Ziffer. XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Onittungskarten,
abgesehen unentgeltlich an die Versicherten abzugeben.
Wegen der Ausstellung 2c. der Quittungskarten wird auf die eben-
bezeichnete Anweisung verwiesen.
Für die mit der Ausstellung und dem Umtausch pp. der Quittungs-
karten verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von 1% des Werthes der ver-
wendeten Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr (§& 21) zu be-
rechnen ist.
8 15.
Das Einkleben der Beitragomarken ist nur in solche Quittungskarten
äu bewirken, welche auf den Namen des in Frage kommenden Versicherten aus-
gestellt sind.
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen
und sie behufs Einklebens der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vor-
zulegen (Gesetz §§ 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde
durch Geldstrafen bis zu 10 M. angehalten werden (Gesetz § 131 Abs. 2). Ist
der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vor-
legung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, fürr Rechnung des Versicherten eine
solche anzuschaffen und den verauglagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung
einzubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte, solange die Erhebung
der Beiträge durch Vermittelung der Krankenkasse erfolgt, bei dieser zu hinter-
legen (Gesetz § 153).
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges ist darauf hinzu-
wirken, daß von dieser Berechtigung müglichst von allen Versicherten Gebrauch
gemacht wird. Es ist anzunehmen, daß die Absicht besteht, die der Krankenkasse
vorgelegten Quittungskarten zu hinterlegen, wenn die Rückgabe nicht auodrücklich
gefordert wird. Eine Zurückhaltung der Quittungskarte gegen den Willen
des Versicherten darf nicht erfolgen.